Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemein  

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen SyEnergy AG (SyEnergy) und dem Kunden, nachfolgend Vertragspartner genannt. Sie sind integrierter Bestandteil eines zwischen dem Vertragspartner und SyEnergy im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen und Kauf oder Miete einer Ladestation im Zusammenhang mit SyCharge abgeschlossenen Vertrages und gelten auch ohne speziellen Hinweis. Im Falle eines Widerspruches zwischen den AGB und den Bestimmungen des Vertrages geht der Vertrag diesen AGB vor.  

SyEnergy ist berechtigt, die vorliegenden AGB anzupassen, sofern die Interessen des Vertragspartners angemessen gewahrt bleiben. Die angepassten AGB werden mit ihrer Publikation wirksam, sofern der Vertragspartner nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen schriftlich Widerspruch gegen sie erhebt. Erhebt der Vertragspartner Widerspruch, entscheiden die Parteien im gemeinsamen Gespräch, ob und in welchem Umfang die bestehenden AGB weiter gelten sollen. Vorbehalten bleiben Anpassungen aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen.  

  1. Gegenstand  

Gegenstand der vorliegenden AGB ist die Erbringungen von Energiedienstleistungen im Zusammenhang mit SyCharge durch SyEnergy, für den Vertragspartner. Sie bilden insbesondere Grundlage für Dienstleistungen der Ladeinfrastruktur und Abrechnungslösung sowie die Miete oder Kauf einer Ladestation. 

  1. Beginn der Zahlungspflicht 

Es gilt eine Zahlungsfrist von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum. Sofern SyEnergy in Vorleistung tritt, z.B. mit Zahlung auf Rechnung, ermächtigt der Vertragspartner SyEnergy mit Vertragsabschluss seine Daten zum Zwecke einer Bonitätsprüfung zu verwenden. SyEnergy behält sich das Recht vor, dem Vertragspartnern im Rahmen und Ergebnis der Bonitätsprüfung die Zahlungsart auf Rechnung zu verweigern.  

  1. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug 

Der Vertragspartner verpflichtet sich, SyEnergy für das Erbringen der vereinbarten Dienstleistungen eine Vergütung zu bezahlen, deren Höhe abhängig vom gewählten Modul im jeweiligen Dienstleistungsvertrag festgelegt ist. Die Vergütung sowie weitere aufgeführte Kosten verstehen sich jeweils exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. SyEnergy ist bei Zahlungsverzug des Vertragspartners nach erfolgter schriftlicher Mahnung an den Vertragspartner berechtigt, sämtliche Leistungen bestehender Vereinbarungen mit dem Vertragspartner vorübergehend und ohne Entschädigungspflicht einzustellen oder nach angemessener Nachfristansetzung vom Vertrag zurückzutreten. Alle Kosten, inkl. Mahngebühren, die SyEnergy im Zusammenhang mit der Eintreibung der säumigen Guthaben entstehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners.  

  1. Leistungserbringung von SyEnergy  

SyEnergy erbringt die im Vertrag vereinbarten Dienstleistungen gegenüber dem Vertragspartner. SyEnergy ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen Dritte beizuziehen oder diese vollständig an Dritte auszulagern.  

Für den Anschluss einer Ladestation an die Basisinstallation ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. 

Die maximal zur Verfügung stehende Ladeleistung ist abhängig von den technischen Voraussetzungen der Ladestationen sowie der Liegenschaft. Bei hoher Auslastung des Strombezugs der Liegenschaft ist eine dynamische Reduktion der Ladeleistung notwendig. SyEnergy AG kann daher keine durchgehend festen Leistungswert garantieren. 

  1. Eigentumsvorbehalt 

Beim Mietmodul von SyCharge bleibt die Ladestation im Eigentum von SyEnergy.  

  1. Wartung der Ladestation 

SyEnergy sorgt für die Wartung der Ladestation während der Dauer des Vertragsverhältnisses.  

  1. Haftung 

Die Vertragspartner haften für Schäden, die vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden. 

Werden an die Grundinstallation (Flachbandkabel) Fremdinstallationen oder weitere Ladestationen von anderen Anbietern angeschlossen, müssen diese auf Kosten des Vertragspartners entfernt werden. SyEnergy AG behält sich vor, entstandene Schäden, insbesondere Stromkosten und Aufwände dem Vertragspartner zu verrechnen. 

Weitere Haftungsansprüche für direkte oder indirekte Schäden sind hiermit, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen. 

SyEnergy schliesst insbesondere jede Haftung für indirekte Folgeschäden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter sowie für Mangelfolgeschäden oder Schäden infolge von Datenverlusten im Rahmen des gesetzlich Zulässigen aus. SyEnergy haftet nicht, soweit sie darlegt, dass sie die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen solchen Schaden zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. SyEnergy schliesst zudem jede Haftung für Schäden aufgrund Nichterfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten des Vertragspartners aus. SyEnergy haftet nicht für unvorhersehbare Ereignisse wie höhere Gewalt, Regierungsmassnahmen und Ausfall von Telekommunikationsverbindungen sowie weitere unvermeidbare Störungen und Vorfälle, die sich ausserhalb des Einflussbereichs von SyEnergy befinden und für die SyEnergy nicht verantwortlich ist.  

  1. Schadenminderungspflicht des Vertragspartners  

Im Falle einer Störung der Ladestation ergreift der Vertragspartner selbständig alle nötigen Massnahmen, um jegliche Schäden aufgrund von Unterbrechungen, Unregelmässigkeiten etc. im Stromnetz zu vermeiden. Ladestationen, welche durch den Vertragspartner oder Endnutzer anderweitig angeschafft werden, dĂĽrfen nicht an die Grundinstallation von SyCharge angeschlossen werden. Der Vertragspartner verpflichtet sich, dass die SyCharge – Grundinstallation ausschliesslich fĂĽr Ladestationen von SyCharge zur VerfĂĽgung steht. Dies gilt fĂĽr die gemieteten und auch angeschafften Ladestationen vom Vertragspartner, bzw. deren Endnutzer. 

 

 

  1. Datenschutz  

SyEnergy wird im Rahmen der Erfüllung des Dienstleistungsvertrages Verbrauchsdaten zum Zwecke der Abrechnung bearbeiten. Die Verarbeitung aller Daten erfolgt in Übereinstimmung mit dem Datenschutzgesetz. Insbesondere wird sichergestellt, dass die persönlichen Daten nicht unbefugterweise an Dritte weitergegeben werden. Hinsichtlich Lastmanagement und zur Garantie eines einwandfreien Betriebs der Ladestationen hat SyEnergy das Recht, die Daten der Ladestationsnutzung der Vertragspartner auszuwerten.  

  1. Übertragung auf einen Rechtsnachfolger  

Sowohl SyEnergy als auch der Vertragspartner können den Vertrag einem Rechtsnachfolger mit allen Rechten und Pflichten übertragen. Jede Vertragspartei kann einen Rechtsnachfolger ablehnen, wenn dieser nicht in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen.  

  1. Schriftform  

Für den Vertrag, für dessen Änderungen und für allfällige Nachträge ist die Schriftform Gültigkeitserfordernis.  

  1. Referenzen  

Der Unternehmer ist berechtigt, Anlage inkl. Bilder unbeschränkt als Referenz (Name, Adresse, Ort, etc.) zu eigenen, insbesondere Werbezwecken zu verwenden.  

  1. Teilnichtigkeit  

Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile des Vertrages als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in einem solchen Fall den Vertrag so anpassen, dass der ursprünglich von den Vertragsparteien angestrebte Zweck so weit als möglich erreicht wird.  

  1. Aussergewöhnliche Umstände  

Sollten aussergewöhnliche Umstände, welche von den Parteien bei der Unterzeichnung des Vertrages nicht vorausgesehen werden konnten, die Erfüllung des Vertrages übermässig erschweren und kann die Erfüllung billigerweise nicht mehr zugemutet werden, haben die Parteien die betreffenden Bestimmungen in Treu und Glauben durch solche zu ersetzen, welche den ursprünglichen Absichten der Vertragsparteien und dem beabsichtigten Zweck des Vertrages so nahe wie möglich kommen. Als aussergewöhnlich gelten insbesondere nicht vorhersehbare Änderungen des gesetzlichen und regulatorischen Rahmens sowie der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch  

  1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand  

Es gilt schweizerisches Recht. Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt Sarnen als Gerichtsstand.  

  1. Inkrafttreten 

Diese AGB treten am 1. März 2023 in Kraft.Â